Satzung des Vereins Dartsport Zottel's Fighters
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Dartsport Zottel's Fighters
(2) Er hat den Sitz in 34466 Wolfhagen, Mittelstraße 22 - 24, Zottel's Pub
(3) der Verein ist beim Amtsgericht Kassel eingetragen mit der Register Nr. VR 5614
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Dartsports (§ 52 Ab. 2 AO Satz 21).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher
übungen und Leistungen nach der Regel des Deutschen Dartverbandes e.V. 1982 Berlin.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Absichten im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ab dem
14. Lebensjahr ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende einer Saison¹ möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand in er Vorstandsitzung (geschäftsführender und erweiterte Vorstand).
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden,
dies geschieht durch schriftliche Stellungnahme oder persönliches Erscheinen bei der Vorstandsitzungen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Vermögen oder Gegenständen,
die ihm vom Verein zur Verfügung gestellt werden (z.B. Bekleidung).
§5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 EUR pro Monat für Erwachsene ab den 18 Lebensjahr und 5,- EUR pro Monat für Minderjährige.
Der Betrag wird per SEPA Lastschrift von Konto des Mitgliedes abgebucht oder per überweisung an den Verein überwiesen oder Bar.
Die überweisung oder SEPA Lastschrift kann zum 1 oder 15 einem Monat ausgeführt werde. Wahlweise kann der Beitrag monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich und Jährlich beglichen werden.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die in einen geschäftsführenden Vorstand und einen erweiterten Vorstand
aufgeteilt sind. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 1. und 2. Kassierer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Jugendwart, Sportwart und Pressewart.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann
für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens quartalsweise statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von
der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
(a) Gebührenbefreiungen,
(b) Aufgaben des Vereins,
(c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
(d) Beteiligung an Gesellschaften,
(e) Aufnahme von Darlehen,
(f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
(g) Mitgliedsbeiträge,
(h) Satzungsänderungen,
(i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden während der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung der Kassengeschäfte hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. über die Ergebnisse ist in der
jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für änderungen des Satzungszwecks ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand
von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Wolfhager Tafel,
Burgstraße 35, 34466 Wolfhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wolfhagen, 24.04.2018
¹ Die 1. Saison beginnt am 1. Februar. und endet am 31 Juli, die 2. Saison beginnt am 1. August und endet am 31. Januar.
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